Wird über eine Bank oder ein Wertpapierhaus der Konkurs eröffnet oder eine Schutzmassnahme nach Art. 26 Abs. 1 lit. e-h BankG angeordnet, so verlieren die Einleger und Einlegerinnen Zugriff auf ihre Kontoguthaben (Einlagen). Die Einlagen fallen in die Konkursmasse und würden ohne Einlagensicherungssystem erst mit der Verteilung des Konkurserlöses und allenfalls nur zu einem Teil gedeckt. Das Einlagensicherungssystem hingegen stellt sicher, dass Einlagen bis zum Maximalbetrag von insgesamt 100’000 Franken je Gläubigerin und Gläubiger innert kurzer Frist ausbezahlt werden. Damit soll verhindert werden, dass die Einlegerinnen und Einleger, weil sie um die Sicherheit ihrer Gelder fürchten, diese bei ihrer Bank abziehen und es so zu einem Bankensturm kommt.
Der Schweizer Einlegerschutz beruht auf einem dreistufigen System:
Weitergehende nützliche Hinweise zum Einlegerschutz liefern die Fragen und Antworten von esisuisse.
Der privatrechtlich organisierte Verein «esisuisse» ist der Träger der Einlagensicherung. «esisuisse» ist die Selbstregulierung der Banken und Wertpapierhäuser zur Einlagensicherung und existiert seit 2005 (bis 2014 mit Namen «Einlagensicherung der Schweizer Banken und Effektenhändler (ESI)»). Alle bewilligten Institute, die über gesicherte Einlagen verfügen, sind verpflichtet, sich dieser Selbstregulierung anzuschliessen.
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